Konsul/Konsularwesen
Ein Konsul ist ein ständiger Vertreter eines Staates in einem anderen Staat. Seine Aufgaben bestehen in der Wahrung staatlicher und privater Handels-, Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen sowie in der Ausführung administrativer Tätigkeiten, wie der Betreuung von Staatsangehörigen seines Sendestaates in seinem Amtsbezirk durch Rat und Beistand. Im Gegensatz zu den diplomatischen Vertretern obliegen dem Konsul keine unmittelbaren politischen Aufgaben. Zur Ausübung seines Amtes bedarf er des Exequaturs des Empfangsstaates. Für ihre Aufgaben und Befugnisse können darüber hinaus Konsular-, Handels-, Schifffahrts- und Rechtshilfeabkommen zwischen den beteiligten Staaten maßgebend sein. Man unterscheidet zwischen Berufs- und Honorar-/Wahlkonsuln, wobei Letztere das Konsularamt ehrenamtlich ausüben. In der Regel handelt es sich bei diesen um im Empfängerstaat wohnende Personen, die nicht über die Staatsbürgerschaft des Sendestaates verfügen. Das moderne Konsularwesen bildete sich im nördlichen Mittelmeerraum heraus, wo in den Handelsfaktoreien leitende Persönlichkeiten als „consul mercatorum“ die Aufsicht und Gerichtsbarkeit über ihre Landsleute ausübten. Hieraus entwickelten sich die staatlich berufenen Interessensvertreter im Ausland. Vorreiter bei der Bildung professioneller, konsularischer Korps am Ende des 18. Jahrhunderts waren Frankreich und Großbritannien. Bayerische Konsulate wurden vor allem nach dem Wiener Kongress unter dem Aspekt der Wiedergewinnung von Absatzmärkten aufgebaut, wobei sich das konsularische Korps beinahe ausschließlich aus Honorarkonsuln zusammensetzte. Mit der Reichseinigung 1871 fiel das Konsularwesen für Gebiete außerhalb des Deutschen Reichs in den Zuständigkeitsbereich des Reiches, während das Recht, Konsuln innerhalb dessen zu bestellen, in einer Nischenexistenz fortbestand. Die Gliedstaaten behielten außerdem das passive Konsularrecht bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Aktuell wird das Konsularwesen völkerrechtlich durch das "Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen" von 1963 geregelt, durch das die Rechtsstellung von Angehörigen des konsularischen Dienstes mit Ausnahme der Honorarkonsuln weitestgehend an die Bestimmungen für Diplomaten angeglichen wurde. Die Leiter der konsularischen Vertretungen werden demnach in vier Rangstufen eingeteilt: Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul und Konsularagent.