Datenbank Außenbeziehungen Bayerns

Glossar

Aus Gesandtendatenbank
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A

Ad-hoc-Gesandtschaft
Eine Ad-hoc-Gesandtschaft beschreibt eine zeitlich befristete, kurzzeitige und jeweils an einem bestimmten Geschäft bzw. Thema orientierte diplomatische Mission. Sie stellte die traditionelle Form der Diplomatie bis zur Etablierung eines dauerhaften Gesandtschaftswesens in der Frühen Neuzeit dar. Während sich dieser Prozess für die italienischen Staaten, die spanische Monarchie und das päpstliche Nuntiaturwesen schon für die Zeit um 1500 beobachten lässt, dominierten Ad-hoc-Gesandtschaften unter anderem das diplomatische System des Wiener Kaiserhofs bis in das 17. Jahrhundert hinein. Im Kurfürstentum Bayern ersetzten noch im 18. Jahrhundert bei bedeutenden politischen Verhandlungen an fremden Höfen in der Regel kurzzeitig entsandte, hochrangige Personen aus München den ständigen Vertreter am jeweiligen Ort, so dass sich dessen Aufgabenbereich auf Alltagsfragen beschränkte. Schließlich sind auch Missionen zu Konferenzen wie dem Wiener Kongress 1815 oder zu Friedensschlüssen, etwa in Füssen 1745, aufgrund des klar umgrenzten Aufgabengebiets der Emissäre diesem Bereich des Gesandtschaftswesens zuzuordnen.

A

Agent
Wurden bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts die Begriffe Agent und Resident in der Regel synonym als Bezeichnungen für Diplomaten der zweiten Rangklasse verwendet (siehe Diplomatische Rangstufen), etablierte sich seitdem der Begriff Agent zunehmend als eine Bezeichnung für Interessenvertreter ohne vollen diplomatischen Status. Diese hatten den Auftrag, über wesentliche Vorgänge - in erster Linie die politischen Entwicklungen - an ihren Wirkungsorten zu berichten, so dass auch die Bezeichnung als Korrespondent verwendet wurde. Die bayerischen Kurfürsten beschäftigten Agenten als dauerhafte Informanten an den bedeutenden Höfen Europas. Während sich für den Kaiserhof in Wien bzw. Prag bereits seit mindestens 1552 fast ununterbrochen die Tätigkeit eines Agenten nachweisen lässt, erfuhr die bayerische Diplomatie in dieser Form vor allem unter Kurfürst Maximilian I. (ab 1597 Herzog und 1623-1651 Kurfürst) eine wesentliche Förderung: Ein umfassendes Netz ständiger Vertretungen wurde an zahlreichen europäischen Höfen eingerichtet. Erst in den letzten Regierungsjahren unter Kurfürst Ferdinand Maria (reg. 1651-1679) sowie vor allem unter dessen Sohn Max Emanuel (reg. 1679-1726) entwickelte sich das System bayerischer Vertreter bei auswärtigen Mächten zu einem echten Gesandtschaftswesen mit entsprechendem repräsentativen Status weiter (siehe Dauerhaftes Gesandtschaftswesen). Jedoch wurden Beauftragte mit dem Charakter eines Agenten auch noch während des 19. Jahrhunderts vom Münchner Hof entsandt - sei es aus finanziellen oder politischen Gründen, wie etwa die zusätzlich zur Gesandtschaft existierende Agentie in Wien.

A

Attaché
Als Attachés werden Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen bezeichnet, wobei zwischen zwei Gruppen unterschieden werden muss: Der Begriff Attaché als Amtsbezeichnung bezeichnet rangniedrige Angehörige einer Vertretung, die in der Regel am Anfang ihrer diplomatischen Karriere stehen. Im zweiten Fall bezeichnet der Titel eine Funktion und ist somit keine Amtsbezeichnung. In der Regel handelt es sich dann um Sachbearbeiter mit einer Spezialaufgabe oder ähnlichem in einer Auslandsvertretung, wie zum Beispiel der seit 1830 in Preußen eingeführte Posten des Militärattachés, den ein Offizier zur Beobachtung der militärischen Situation des Empfängerstaates bekleidete. Mit dem Bedeutungsgewinn der internationalen Wirtschaftsbeziehungen wurde seit 1880 zusätzlich zum konsularischen Dienst die Stelle des Handelsattachés etabliert.

A

Außerordentlicher Gesander (Envoyé extraordinaire)
Seit der Ausdifferenzierung der diplomatischen Rangstufen entwickelte sich der Titel des Gesandten zur Bezeichnung für Diplomaten des zweiten Ranges, dem die Gruppe der Botschafter übergeordnet war. Diese Entwicklung wurde auch durch die Protokolle von Wien (1815) und Aachen (1818) festgeschrieben (siehe Diplomatische Rangstufen). Der Titel des Außerordentlichen Gesandten etablierte sich seit dem Ende des 16. Jahrhunderts. Zunächst im eigentlichen Wortsinne als Bezeichnung für eine Ad-hoc-Gesandtschaft verwendet, entwickelte sich dieser Titel im folgenden Jahrhundert zu einer Ehrbezeichnung für dauerhaft residierende Gesandte, um deren Vorrang vor der Gruppe der Residenten zu verdeutlichen. War der Envoyé extraordinaire dem Ministre plénipotentiaire zunächst noch vorangestellt, verlor diese Unterscheidung etwa seit den 1750er Jahren an Bedeutung und die Kombination beider Titel entwickelte sich zur gebräuchlichsten Form für die Bezeichnung diplomatischer Vertreter der zweiten Rangstufe bis zur Wende zum 19. Jahrhundert.

B

Bevollmächtigte/r bzw. Vertretung Bayerns bei Reich und Bund
Als Zeichen der Mitbestimmungsrechte der Länder im bundesdeutschen Föderalismus ist die Vertretung Bayerns beim Bund Ausdruck der verfassungsgeschichtlichen Tradition Deutschlands mit Vorläuferinstitutionen wie zum Beispiel den Gesandtschaften beim Regensburger Reichstag und am Wiener Kaiserhof seit dem 17. Jahrhundert, bei der Provisorischen Zentralgewalt für Deutschland 1848/49 oder dem Deutschen Bund in Frankfurt am Main. Den direkten Vorläufer des Bevollmächtigten Bayerns beim Bund stellte nach der Reichseinigung 1870/71 der Gesandte in Berlin dar. Von diesem Zeitpunkt an vertrat dieser Bayern nicht mehr nur am preußischen Hof, sondern war zugleich Vertreter beim Reich sowie stimmführender Bevollmächtigter beim Bundesrat bzw. ab 1919 beim Reichsrat. Nachdem die Vertretungen der Gliedstaaten aufgrund der wesentlich zentralistischeren Verfassungsordnung der Weimarer Republik bereits an Bedeutung und darüber hinaus ihre diplomatische Rechtsstellung verloren hatten, führte die Gleichschaltung der Länder durch die Nationalsozialisten zu einem fast völligen Bedeutungsverlust. Jedoch existierte eine Vertretung Bayerns beim Reich fort. Nach dem Ende des Nationalsozialismus und im Zuge der Wiederherstellung der politischen Ordnung in Deutschland knüpfte zunächst ab 1948 Bayerns Vertreter beim Parlamentarischen Rat sowie nach Gründung der Bundesrepublik der Bevollmächtigte beim Bund in Bonn wieder an diese Tradition an. Mit dem Umzug der Bundesregierung 1999 und des Bundesrates 2000 nach Berlin verlegten auch die Länder ab 1998 ihre Vertretungen an den neuen Regierungssitz.

Die Bevollmächtigten beim Bund vertreten die Interessen ihres Landes mit Sitz und Stimme im Bundesrat sowie gegenüber den Bundesorganen und den übrigen Ländern. Weitere Aufgaben sind zudem die Anbahnung und Pflege von Kontakten zu Organen internationaler Organisationen am Regierungssitz sowie die Information der Staatsregierung und des Landtags über Bundesangelegenheiten. Dabei kann es sich bei den Bevollmächtigten um einen Minister bzw. Staatssekretär mit Kabinettsrang (Politikerlösung) oder um einen Staatssekretär ohne Kabinettsrang bzw. einen Beamten des höheren Dienstes (Beamtenlösung) handeln. Die überwiegende Mehrzahl der Bevollmächtigten Bayerns seit Gründung der Bundesrepublik gehörten als Minister für Bundesangelegenheiten der Staatsregierung an.

B

Bevollmächtigter Minister (Ministre plénipotentiaire)
Als Bezeichnung für diplomatische Vertreter bereits seit Beginn der Frühen Neuzeit belegt, die zunächst in erster Linie als Gattungsbegriff für diplomatische Vertreter allgemein ohne Berücksichtigung ihres Ranges verwendet wurde, um Streitigkeiten bei Kompetenz- und Zeremoniefragen zwischen Außerordentlichen Gesandten und Residenten vor allem während des Übergangs vom 17. zum 18. Jahrhundert zu vermeiden. Das Beiwort „plénipotentiaire“/„bevollmächtigter“ sollte ihre Vollmacht zu Verhandlungen verdeutlichen. Dennoch ließ sich in der Praxis ein Statusverlust der ausschließlich als Minister bezeichneten Vertreter bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts beobachten. Zunächst noch den Envoyés extraordinaires deutlich nachgeordnet – nach dem maßgeblichen französischen Zeremoniell wurde der Ministre plénipotentiaire nicht vom Herrscher, sondern wie die übrigen Vertreter der dritten Klasse vom jeweiligen Minister empfangen –, verlor diese Unterscheidung etwa seit den 1750er Jahren an Bedeutung. Der Bevollmächtigte Minister wurde zunehmend der zweiten Klasse zugeordnet, bis sich die Verbindung beider Titel zur gebräuchlichsten Form für die Bezeichnung diplomatischer Vertreter der zweiten Rangstufe bis zur Wende zum 19. Jahrhundert entwickelte.

B

Botschafter
Titel für einen diplomatischen Vertreter der ersten Rangklasse, zu dessen Entsendung in der Frühen Neuzeit lediglich der Kaiser, die europäischen Könige sowie die Republik Venedig berechtigt waren. Wurden die kurfürstlichen Gesandten während des Westfälischen Friedenskongresses noch als Botschafter anerkannt, ist es den Kurfürsten nicht gelungen, diesen Titel für ihre diplomatischen Vertreter auch in der Folge des Friedensschlusses durchzusetzen. Damit blieb den Kurfürsten die Gleichstellung ihres eigenen Status mit der Ebene königlicher Souveräne verwehrt. Wie bereits in der Zeit vor dem Friedenskongress war den Kurfürsten wie etwa dem bayerischen Landesherrn auch nach dem Westfälischen Frieden nur die Entsendung von diplomatischen Vertretern des zweiten oder dritten Ranges, also Bevollmächtigte Minister bzw. Außerordentliche Gesandte oder Geschäftsträger, gestattet. Lediglich während des kurzen Kaisertums von Kurfürst Karl Albrecht als Karl VII. (1742-1745) war ein bayerischer Landesherr in der Lage, Botschafter zu entsenden; aus Kostengründen wurde allerdings nur der bayerische Vertreter am französischen Hof, Fürst Grimberghen, mit diesem Titel ausgestattet. Erst seit dem Ersten Weltkrieg sind die Leiter diplomatischer auswärtiger Vertretungen aller Länder zu Botschaftern avanciert (siehe Dauerhaftes Gesandtschaftswesen).

D

Dauerhaftes Gesandtschaftswesen in Europa und das bayerische diplomatische System
Die Etablierung eines dauerhaften Gesandtschaftswesens lässt sich zunächst für die Staaten Italiens beobachten. Auf der italienischen Halbinsel existierte schon in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts ein System wechselseitig getauschter, permanenter Gesandtschaften, das zum Teil bereits auf einzelne Höfe nördlich der Alpen ausgeweitet worden war. Um 1500 erfolgte außerdem der Aufbau eines Dauergesandtschaftssystems durch die spanischen Könige sowie eines päpstlichen Nuntiaturwesens, das die katholischen Teile Europas umspannte. Erst später folgte der systematische Ausbau eines permanenten Gesandtschaftsapparats in Frankreich und in England. Ebenso entwickelte sich ein permanentes kaiserliches Gesandtschaftswesen hauptsächlich erst in den Jahrzehnten nach dem Westfälischen Frieden von 1648, der die Entsendung von diplomatischen Vertretern als Privileg der Souveräne festschrieb und zudem die bereits lange geübte Praxis eines aktiven Gesandtschaftsrechts der Reichsstände bestätigte.

Obwohl das diplomatische Wesen des Kurfürstentums Bayern auch im 17. Jahrhundert noch ganz im Zeichen kurzzeitiger Ad-hoc-Gesandtschaften stand und man als dauerhafte Informanten an bedeutenden Höfen überwiegend Agenten ohne diplomatischen Status beschäftigte, erhielt die bayerische Vertretung in Rom als Erste bereits im ersten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts den Charakter einer ständigen und offiziellen Gesandtschaft. Einen intensiven Ausbau erfuhr das bayerische Gesandtschaftswesen insbesondere unter Kurfürst Max Emanuel (reg. 1679-1726), während dessen Regierungszeit an den wichtigen europäischen Höfen sowie am Reichstag in Regensburg ständige Vertretungen eingerichtet und diese gezielt für seine außenpolitischen Ambitionen genutzt wurden, sowie während des Kaisertums Karl Albrechts, der als Karl VII. (1742-1745) ein dem kaiserlichen Anspruch von Umfang und Status der Diplomaten adäquates Netzwerk zu instituieren versuchte. Vor allem finanzielle Erwägungen zwangen seine Nachfolger, das diplomatische System Bayerns wieder den außenpolitischen Handlungsmöglichkeiten eines deutschen Mittelstaates anzupassen. Galten die Immunität der Gesandtschaft sowie die Exterritorialität einer Botschaft bereits in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts als wesentliche Prinzipien der Diplomatie, setzte sich die ausschließliche Beauftragung eigener Untertanen mit der diplomatischen Vertretung erst nach der Französischen Revolution durch. Zu einer weiteren Professionalisierung des diplomatischen Personals führten in Europa ebenfalls erst ab dem 19. Jahrhundert die Zunahme diplomatischer Karrieren. Für den bayerischen diplomatischen Dienst lässt sich diese Professionalisierung bereits für die Zeit unter Minister Montgelas (1799-1817) beobachten, da die Bedeutung des diplomatischen Systems aufgrund der sich wechselnden Allianzen während der napoleonischen Kriege zunahm. Über die Gründung des Deutschen Reichs 1870/71 hinaus behielten die deutschen Einzelstaaten das aktive und passive Gesandtschaftsrecht zusätzlich zum Reich. Während jedoch von dem Recht zum Empfang auswärtiger Gesandter, wenn es sich dabei in der Regel auch um Nebenbeglaubigungen der in Berlin residierenden Vertreter handelte, durch die größeren Höfe noch nach dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs intensiv Gebrauch gemacht wurde, unterhielten ab 1895 außer Bayern nur noch Preußen (am Heiligen Stuhl bis 1920 sowie von 1925 bis 1934) und Sachsen (in Wien bis 1920) als deutsche Einzelstaaten eigene diplomatische Vertretungen bei fremden Mächten. Von den insgesamt acht Gesandten, die am Vorabend des Ersten Weltkriegs nicht das Reich, sondern deutsche Einzelstaaten vertraten, handelten immerhin sechs Vertreter im Auftrag Bayerns. 1919 wurden trotz des Versuchs einer Revitalisierung des bayerischen Gesandtschaftswesens durch die Regierung Eisner schließlich fünf der verbliebenen bayerischen Gesandtschaften außerhalb des Reichs geschlossen (St. Petersburg, Paris, Wien, Bern und beim Quirinal) und nur die Vertretung am Heiligen Stuhl blieb bestehen. In München existierten dagegen die französische Gesandtschaft sowie die päpstliche Nuntiatur fort. Sämtliche genannten Vertretungen wurden mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 aufgelöst.

D

Diplomatische Rangstufen
Nachdem für das Mittelalter noch keine systematische Unterscheidung diplomatischer Rangstufen existierte, führte eine zunehmende begriffliche Differenzierung ab der Mitte des 16. Jahrhunderts zu einer Einteilung in zwei Rangklassen mit vornehmlich zeremoniellen Unterschieden. Die Bezeichnungen für die Diplomaten selbst blieben dagegen zunächst noch uneinheitlich (erste Klasse: Oratores, Legati, Ambassadeurs oder Botschafter; zweite Klasse: Missi, Agenten oder Residenten). Zu einem weiteren Differenzierungsmerkmal entwickelte sich das Prädikat „extraordinaire“, das zunächst noch den zeremoniellen Vorrang außerordentlicher Gesandter gegenüber den ständig residierenden verdeutlichen sollte, jedoch bereits im 18. Jahrhundert entgegen den tatsächlichen Verhältnissen auch für den letztgenannten Personenkreis verbindlich wurde.

Seit dem ausgehenden 17. Jahrhundert und vor allem mit der weiteren Etablierung eines dauerhaften Gesandtschaftswesens entwickelte sich eine vierstufige Ausdifferenzierung diplomatischer Rangklassen mit einer Unterteilung in Botschafter bzw. Ambassadeurs, Gesandte, Residenten und schließlich den Geschäftsträgern (Chargés d’affaires), die sich bis zum Ende des 18. Jahrhunderts an nahezu allen europäischen Höfen durchsetzen und die bis dato übliche Praxis einer zweigeteilten Hierarchisierung ersetzen konnte. Generell bedeutete die Differenzierung in diplomatische Ranggruppen eine Verortung der Diplomaten im Gefüge des empfangenden Hofes und damit auch die Definition von deren Handlungsmöglichkeiten vor Ort. Diese Differenzierung wurde durch das Wiener Reglement von 1815 und das Aachener Protokoll von 1818 festgeschrieben bzw. weiterentwickelt: Die Botschafter, bzw. diesen gleichgestellt die Legaten und Nuntien des Heiligen Stuhls, bildeten die ranghöchste Gruppe; der Austausch von Botschaftern war jedoch seit der Frühen Neuzeit den Großmächten vorbehalten. Die zweite Ranggruppe stellte die Gruppe der Bevollmächtigten Minister und Außerordentlichen Gesandten (Ministre plénipontentiaire et Envoyé extraordinaire) dar. Bayern besetzte seine Vertretungen bei den europäischen Höfen überwiegend mit Angehörigen dieser Gruppe. Diese Posten konnten jedoch auch mit Angehörigen der dritten bzw. vierten diplomatischen Rangklasse besetzt werden, den Ministerresidenten bzw. den Geschäftsträgern (Chargés d’affaires). Außerhalb des Reichs beschäftigte Bayern nach 1870 noch Gesandte in St. Petersburg, Wien und Paris sowie in Rom beim Quirinal und dem Heiligen Stuhl als auch einen Ministerresidenten in Bern. Diese wurden aber bis auf die Gesandtschaft beim Heiligen Stuhl 1919 allesamt eingezogen (siehe Dauerhaftes Gesandtschaftswesen). Die aktuell maßgebende Wiener Konvention von 1961 kennt nur mehr drei Klassen: die Botschafter bzw. Nuntien, die Gesandten bzw. Minister oder Internuntien und schließlich die Geschäftsträger, die untereinander in einer lediglich protokollarischen Rangfolge stehen.

E

Exequatur
Exequatur bezeichnet die einem Konsul vom Empfängerstaat auf Ersuchen des Entsendestaates gewährte Erlaubnis zur Ausübung seiner (auf den Konsularbezirk beschränkten) Befugnisse.

G

Generalkonsul
Ein von der Regierung des Entsendestaates beauftragter, hauptamtlicher Beamter, der für die Leitung und Überwachung des Konsularwesens und der einzelnen Konsuln seines Heimatstaates innerhalb des Empfängerstaates bzw. eines größeren Gebietes zuständig ist. Das Generalkonsulat, dem der Generalkonsul vorsteht, ist eigenständig, das heißt unabhängig von der Konsularabteilung der entsprechenden Botschaft, organisiert.

Der Generalkonsularbezirk vereinigt sämtliche Konsularbezirke desselben Staates bzw. in größeren Staaten die eines größeren Gebiets. Die Größe des Amtsbezirks der aktuell in der Bundesrepublik akkreditierten Generalkonsuln reicht vom Gebiet einzelner Bundesländer (Beispiel: US-amerikanisches Generalkonsulat in München) bis hin zu dem des gesamten Bundes (Beispiel: Generalkonsulate außereuropäischer Länder wie Peru, Honduras oder Indonesien in Frankfurt am Main).

G

Gesandter
Diplomatischer Vertreter eines Staates bei einem anderen Staat bzw. einer internationalen oder supranationalen Organisation (siehe Diplomatische Rangstufen sowie Außerordentlicher Gesandter bzw. Bevollmächtigter Minister).

G

Geschäftsträger (Chargé d’affaires)
Die Bezeichnung „Geschäftsträger“ für diplomatische Vertreter wurde bereits in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts verwendet. Gebraucht wurde sie einerseits in Verbindung mit dem Adjektiv „interimistisch“, um die vorübergehenden Leiter einer dauerhaften Vertretung während der Abwesenheit des eigentlichen Vorgesetzten zu bezeichnen. Dabei handelte es sich in der Regel um die Gesandtschaftssekretäre. Daneben etablierte sich der Begriff des ständigen Geschäftsträgers auch für die Angehörigen der untersten diplomatischen Rangstufe, die beauftragt wurden, wenn aufgrund politischer oder sonstiger Umstände auf die Entsendung eines höher einzuordnenden diplomatischen Vertreters verzichtet werden sollte. Bestätigt wurde dieser Titel als Bezeichnung eines diplomatischen Vertreters der vierten Rangstufe durch den Wiener Kongress 1815. Der geringere Status des Geschäftsträgers/Chargé d’affaires im Vergleich zum Botschafter oder Gesandten zeichnet sich dadurch aus, dass er im Gegensatz zu diesen nur beim jeweiligen Außenministerium des Empfängerstaates akkreditiert ist.

H

Handelsagent
Handelsagenten wurden in der Regel in Gebieten des Empfängerstaates eingesetzt, in denen bisher noch eine konsularische Vertretung des Entsendestaates fehlte oder als nicht notwendig, die Vertretung wirtschaftlicher Interessen jedoch durchaus als wünschenswert erachtet wurde. Der Handelsagent konnte konsularische Funktionen ausüben; eine gegenseitige politische Anerkennung von Entsende- und Empfängerstaat war hierzu nicht notwendig. Die Ernennung von Handelsagenten, etwa in den lateinamerikanischen Staaten ab den 1820er Jahren stellte einen Kompromiss dar zwischen den Interessen der Kaufmannschaft in Bayern und dem unsicheren Nutzen, den diese Vertreter hatten.

H

Handelsattaché
Siehe Attaché

H

Honorar-/Wahlkonsul
Im Unterschied zu Berufskonsuln ehrenamtlicher Träger eines Konsulartitels. Er wird aus bezirks- oder ortsansässigen Personen, vorzugsweise Unternehmern oder Industriellen, ausgewählt. Im Gegensatz zu seinen hauptamtlichen Amtskollegen muss er nicht Bürger seines Auftragslandes sein. Bis zur Reichseinigung 1871, als die Bundesstaaten das Recht, Konsuln in Gebiete außerhalb des Deutschen Reiches zu entsenden, verloren, waren die Mitglieder des bayerischen Konsularkorps beinahe ausnahmslos Honorarkonsuln. Davon abgesehen übten Honorarkonsuln noch bis zum zweiten Weltkrieg, wenn auch in leicht vermindertem Umfang, die gleichen Funktionen wie ihre berufskonsularischen Kollegen aus. Mittlerweile sind ihre Befugnisse in der Ausübung von Hoheitsrechten begrenzt: Sie können weder Beurkundungen vornehmen, noch kann vor ihnen ein Testament errichtet werden. Ihre Aufgabe ist es heute vielmehr, auf der lokalen und regionalen Ebene auf die Intensivierung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehung zwischen Entsende- und Empfangsstaat hinzuwirken und einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis von Kultur und Geschichte der jeweiligen Länder zu leisten.

Wahl- und Honorarkonsuln werden heute vor allem an Plätzen ernannt, deren Bedeutung die Errichtung eines Berufskonsulats nicht rechtfertigt, wo aber dennoch das Bedürfnis nach einer konsularischen Vertretung besteht.

I

Internuntius
Bezeichnung für den diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhls im Gesandtenrang (siehe Nuntius/Nuntiaturwesen).

K

Kanzler
Im diplomatischen und konsularischen Dienst leitet in der Regel ein Kanzler die Verwaltung einer größeren Auslandsvertretung. Sie unterstützen auf diese Weise die Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung bei deren Mission.

K

Komitial-Gesandter
Bezeichnung für die Vertreter der reichsständischen Fürsten beim Immerwährenden Reichstag. Jedoch lässt sich für den Zeitraum, nachdem der Reichstag permanent geworden war, ein tendenzieller Bedeutungsverlust für das Amt des Komitial-Gesandten beobachten. Dies findet seinen Ausdruck unter anderem auch darin, dass viele Reichsstände keine eigenen Gesandten mehr nach Regensburg schickten, sondern die Vertreter anderer Fürsten mit der Führung ihrer Stimme beauftragten. Daneben führte die Etablierung des Immerwährenden Reichstags in Regensburg jedoch zusätzlich auch dazu, dass eine große Zahl der auswärtigen Vertreter sowohl am Münchner Hof als auch beim Reichstag akkreditiert war.

K

Konkommissar
Der dem Prinzipal-Kommissar in der Rangfolge Nachgeordnete am Immerwährenden Reichstag. Der Konkommissar unterstützte den Prinzipal-Kommissar bei seiner Arbeit, wobei er dabei im Gegensatz zum Prinzipal-Kommissar nicht dem Fürstenstand entstammen musste und auch keine repräsentativen Funktionen besaß. Allerdings war er an den Willen des Kaiserhofes gebunden. Als eine Art mulitifunktionaler Geschäftsführer organisierte der Konkommissar die Kommission, sorgte für die Korrespondenz mit dem kaiserlichen Hof und diente dem Kaiser wegen seiner Kontakte zu den Reichstagsgesandten als wichtige Informationsquelle. Zudem verfasste er publizistische Schriften und war Ansprechpartner für die Wiener Klientel.

K

Konsul/Konsularwesen
Ein Konsul ist ein ständiger Vertreter eines Staates in einem anderen Staat. Seine Aufgaben bestehen in der Wahrung staatlicher und privater Handels-, Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen sowie in der Ausführung administrativer Tätigkeiten, wie der Betreuung von Staatsangehörigen seines Sendestaates in seinem Amtsbezirk durch Rat und Beistand. Im Gegensatz zu den diplomatischen Vertretern obliegen dem Konsul keine unmittelbaren politischen Aufgaben. Zur Ausübung seines Amtes bedarf er des Exequaturs des Empfangsstaates. Für ihre Aufgaben und Befugnisse können darüber hinaus Konsular-, Handels-, Schifffahrts- und Rechtshilfeabkommen zwischen den beteiligten Staaten maßgebend sein. Man unterscheidet zwischen Berufs- und Honorar-/Wahlkonsuln, wobei Letztere das Konsularamt ehrenamtlich ausüben. In der Regel handelt es sich bei diesen um im Empfängerstaat wohnende Personen, die nicht über die Staatsbürgerschaft des Sendestaates verfügen.

Das moderne Konsularwesen bildete sich im nördlichen Mittelmeerraum heraus, wo in den Handelsfaktoreien leitende Persönlichkeiten als „consul mercatorum“ die Aufsicht und Gerichtsbarkeit über ihre Landsleute ausübten. Hieraus entwickelten sich die staatlich berufenen Interessensvertreter im Ausland. Vorreiter bei der Bildung professioneller, konsularischer Korps am Ende des 18. Jahrhunderts waren Frankreich und Großbritannien. Bayerische Konsulate wurden vor allem nach dem Wiener Kongress unter dem Aspekt der Wiedergewinnung von Absatzmärkten aufgebaut, wobei sich das konsularische Korps beinahe ausschließlich aus Honorarkonsuln zusammensetzte. Mit der Reichseinigung 1871 fiel das Konsularwesen für Gebiete außerhalb des Deutschen Reichs in den Zuständigkeitsbereich des Reiches, während das Recht, Konsuln innerhalb dessen zu bestellen, in einer Nischenexistenz fortbestand. Die Gliedstaaten behielten außerdem das passive Konsularrecht bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Aktuell wird das Konsularwesen völkerrechtlich durch das "Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen" von 1963 geregelt, durch das die Rechtsstellung von Angehörigen des konsularischen Dienstes mit Ausnahme der Honorarkonsuln weitestgehend an die Bestimmungen für Diplomaten angeglichen wurde. Die Leiter der konsularischen Vertretungen werden demnach in vier Rangstufen eingeteilt: Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul und Konsularagent.

K

Konsularagent
Privatbevollmächtigter des Generalkonsuls oder Konsuls zur unselbstständigen Wahrnehmung von nicht obrigkeitlichen Funktionen unter Verantwortlichkeit des jeweiligen Konsuls. Im Gegensatz zu seinen Vorgesetzten erhält er keine amtliche Bestellung durch die zuständigen Behörden des Entsendestaates. Er genießt keinen völkerrechtlichen Schutz, doch übt er unter Umständen auch konsularische Funktionen aus. Konsuln konnten dazu ermächtigt werden, Konsularagenten an Orten ihres Bezirks in Dienst zu nehmen, an denen die Bestellung eines Vizekonsuls nicht für nötig erachtet wurde, der Handel aber dennoch gefördert werden sollte.

K

Konsularbezirk
Durch Übereinkommen der beteiligten Staaten abgegrenztes Gebiet, auf das sich die räumliche Wirksamkeit konsularischer Handlungen erstreckt. Zunächst beschränkte sich der Wirkungskreis der Konsuln auf ihren Aufenthaltsort, später auf das den Konsularsitz umschließende Gebiet. Für das bayerische Konsularwesen wurde erstmals 1912 eine exakte Abgrenzung des Konsularbezirks für die Konsulate in Dresden und Leipzig definiert.

Dem Konsul steht innerhalb dieses Bezirks der unmittelbare amtliche Verkehr mit allen Behörden des Empfängerstaates frei; dagegen kann er mit den Zentralbehörden des Aufenthaltsstaats nicht direkt, sondern nur über seinen ihm vorgesetzten, diplomatischen Vertreter beim Empfängerstaat amtlich verkehren.

K

Konsulatsverweser
Vorübergehender Leiter eines Konsulats während der Vakanz des eigentlichen Konsul- oder Generalkonsulpostens, etwa während einer längeren Abwesenheit oder nach dem Tod des bisherigen Konsulatsleiters.

K

Korrespondent
Siehe Agent

L

Legationsrat
Die Bezeichnung eines Legationsrats trug in der Regel der nach dem Gesandten zweithöchste Beamte einer Gesandtschaft.

L

Legationssekretär
Als Legationssekretäre wurden in einer ersten Phase nach der Etablierung ständiger Gesandtschaften zunächst die Mitarbeiter von diplomatischen Vertretern bezeichnet, die in deren persönlichen Dienst standen und von diesen auch zu besolden waren. Erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts entwickelte sich der Rang eines Legationssekretärs zunehmend zur Eingangsstufe für die diplomatische Laufbahn. Darüber hinaus wurde bei Abwesenheit des eigentlichen Leiters einer diplomatischen Vertretung in der Regel den Legationssekretären interimistisch als Geschäftsträgern die Verwaltung der Gesandtschaft anvertraut.

M

Minister
Siehe Bevollmächtigter Minister

M

Ministerresident
Siehe Resident

N

Nuntius/Nuntiaturwesen
Als Nuntius wird üblicherweise der diplomatische Vertreter des Heiligen Stuhls bei auswärtigen Mächten bezeichnet. Das päpstliche Nuntiaturwesen entwickelte sich ausgehend von älteren Nuntiaturen, die zuerst für Venedig für 1500 und am Kaiserhof ab 1514 nachweisbar sind sowie in der Folge in Frankreich, Spanien, Portugal, Polen und Neapel eingerichtet wurden. Das Trienter Konzil (1545-63) führte neben einer inhaltlichen Neuausrichtung des Aufgabenprofils eines Nuntius, das mehr auf kirchlich-religiöse Reformthemen gerichtet sein sollte, auch dazu, dass entgegen vorheriger Praxis nur mehr Geistliche auf diese Posten berufen wurden. Die Tätigkeit als Nuntius wurde mit dem endgültigen Ausbau des diplomatischen Systems seit Papst Gregor XIII. (1572-85) zu einem wesentlichen Bestandteil der geistlichen Kurienlaufbahn. Damit erstreckte sich das Aufgabenprofil sowohl auf die weltliche als auch auf die geistliche Vertretung des Papstes in dem entsprechenden Land, wobei die wesentlichen Themenfelder in Instruktionen sowie seine geistlichen und jurisdiktionellen Befugnisse in einem Breve festgeschrieben wurden. Die formale Zuständigkeit über die Nuntiaturen innerhalb der päpstlichen Verwaltung erhielt das Staatssekretariat, das sich bis 1650 in seiner modernen Form herausbildete.

In München wurde erstmalig 1573 eine Nuntiatur errichtet, die jedoch 1583 schon wieder aufgelöst und Bayern erneut dem Sprengel der Wiener Nuntiatur zugewiesen wurde. Die dauerhafte Einrichtung einer Nuntiatur in München 1784/85 ist unter anderem als Folge einer Wiederannäherung zwischen Kirche und Kurfürst sowie des Aufstiegs Pfalzbayerns zum zweitgrößten katholischen Reichsterritorium zu sehen. Sie gilt ferner als wesentlicher Teil eines bayerischen Staatskirchentumgedankens von Kurfürst Karl Theodor. Die Münchner Nuntiatur existierte mit Ausnahme der Jahre 1799 bis 1818, also dem zeitlichen Umfeld der Säkularisation, bis 1934 fort. Ihre Schließung bedeutete das endgültige Ende des passiven Gesandschaftsrechts in Bayern (siehe Dauerhaftes Gesandtschaftswesen).

P

Prinzipal-Kommissar
Stellvertreter des Kaisers am Immerwährenden Reichstag. Nachdem sich der Reichstag von einem unregelmäßigen Treffen zu einem ständigen Gesandtenkongress entwickelt hatte, wurde auch die persönliche Teilnahme des Kaisers von der Regel zur Ausnahme. Damit war der Prinzipal-Kommissar als kaiserlicher Vertreter auch weniger als Gesandter im eigentlichen Sinne des Wortes zu verstehen, sondern er galt als vollumfänglicher Repräsentant, dessen Handeln mit dem des Kaisers gleichzusetzen war. Somit nahm er nicht nur als Überbringer kaiserlicher Dekrete und Empfänger der Reichsgutachten eine zentrale Position in der Kommunikation zwischen Kaiser und Reichstag ein, sondern stellte auch in zeremonieller und gesellschaftlicher Hinsicht einen Mittelpunkt des Gesandtschaftswesens am Immerwährenden Reichstag dar, etwa bei Huldigungen oder der Akkreditierung von Gesandten.

R

Reichshofratsagent
Bezeichnung für die Prozessanwälte, die etwa im Auftrag der Reichsstände diese juristisch am Reichshofrat vertraten, und die im Sprachgebrauch der Frühen Neuzeit als Agenten bezeichnet wurden. Die Parteien des Reiches konnten wählen, entweder sich eines der Anwälte am Reichshofrat zu bedienen oder einen eigenen Interessenvertreter dorthin zu entsenden, wie es in der Regel von den Reichsfürsten getan wurde. Diesen kam nach 1648 diplomatischer Status zu. Das Herzogtum Bayern gehörte mit Sachsen zu den ersten Reichsterritorien, die ab dem 16. Jahrhundert dauerhafte Vertretungen zunächst in Prag und später in Wien unterhielten.

R

Repräsentant
Bezeichnung für einen Vertreter des Freistaates Bayern im Ausland, der zwar aufgrund der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik, die dem Bund die alleinige Kompetenz für die Vertretung im Ausland zuweist, keinen konsularischen oder diplomatischen Rang innehat, der aber dennoch als ein offiziell Beauftragter das Land im Ausland repräsentiert. Seit der erstmaligen Eröffnung einer solchen Repräsentanz 1988 in Tokio durch das bayerische Wirtschaftsministerium wurde das Netz dieser Vertretungen kontinuierlich ausgebaut. Die Aufgabe der Repräsentanten besteht vor allem darin, wirtschaftliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen sowie als Ansprechpartner um Investitionen im Freistaat zu werben. In der Regel sind diese Repräsentanzen bei den Geschäftsstellen der deutschen Auslandshandelskammern angesiedelt und das Amt des Repräsentanten wird in Personalunion vom Geschäftsführer der Kammer ausgeübt.

R

Resident/Ministerresident
Die Bezeichnung als Resident für einen diplomatischen Vertreter findet bereits seit dem 16. Jahrhundert Verwendung und sollte zunächst in erster Linie den dauerhaften Charakter einer Mission im Unterschied zu den zeitlich befristeten Ad-hoc-Gesandtschaften verdeutlichen. Der Begriff bezeichnete in diesem Sinne zu Beginn der Frühen Neuzeit zunächst einen diplomatischen Vertreter der zweiten Rangstufe, die der Gruppe der Botschafter nachgeordnet war. Der Bedeutungswandel des Begriffs des Außerordentlichen Gesandten bewirkte in der Folge zugleich eine weitere hierarchische Zurücksetzung dieser Titelbezeichnung. Dies führte dazu, dass die als Residenten bezeichneten Amtsträger in der diplomatischen Hierarchie über einen nur sehr niedrigen Status verfügten. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts erhielten fast sämtliche wirklichen Residenten aufgrund des verlorenen Renommees den Titel eines Ministerresidenten. Dies führte dazu, dass erstmals durch das Aachener Protokoll von 1818 dieser Begriff als Bezeichnung für Diplomaten der dritten von vier Rangklassen offiziell festgelegt wurde (siehe Diplomatische Rangstufen).

V

Vizekonsul
Stellvertreter eines zur Wahrnehmung seiner konsularischen Funktionen verhinderten Konsuls, Hilfsbeamter bei einem größeren Konsulat bzw. Generalkonsulat oder selbstständiger Leiter einer konsularischen Vertretung an einem weniger bedeutenden Ort.

Z

Zur Diplomatiegeschichte (Auswahlbibliographie):
Bély, Lucien: Histoire de la diplomatie et des relations internationales des Temps modernes. Un état de la recherche en France, in: Sabbatini, Renzo/Volpini, Paola (Hg.): Sulla diplomazia in età moderna. Politica, economia, religione (Annali di storia militare europea 3), Milano 2011, S. 19-34.

Benz, Wolfgang: Bayerische Auslandsbeziehungen im 20. Jahrhundert. Das Ende der auswärtigen Gesandtschaften nach dem I. Weltkrieg, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 32,2 (1969), S. 962-994.

Ehrenpreis, Stefan: Die Reichshofratsagenten: Mittler zwischen Kaiserhof und Territorien. Winfried Schulze zum 60. Geburtstag, in: Baumann, Anette et al. (Hg.): Reichspersonal. Funktionsträger für Kaiser und Reich, Köln et al. 2003, S. 165-177.

Feldkamp, Michael F.: Apostolische Nuntiatur, München, in: Historisches Lexikon Bayerns (http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44502).

Frigo, Daniela (Hg.): Ambasciatori e nunzi. Figure della diplomazia in età moderna, Rom 1999.

Grypa, Dietmar: Der diplomatische Dienst des Königreichs Preußen (1815-1866). Institutioneller Aufbau und soziale Zusammensetzung (Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte, Bd. 37), Berlin 2008.

Hetzer, Gerhard: Die bayerischen Konsulate und ihre archivalische Überlieferung, in: Archivalische Zeitschrift 80 (1997) (Festschrift für Walter Jaroschka zum 65. Geburtstag), S. 139-155.

Koller, Alexander: Nuntius, in: Enzyklopädie der Neuzeit. Bd. 9, Stuttgart/Weimar 2009, Sp. 269-271.

Krauske, Otto: Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom fünfzehnten Jahrhundert bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818 (Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen V,3), Leipzig 1885.

Markel, Erich H.: Die Entwicklung der diplomatischen Rangstufen, Diss. Erlangen 1951.

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