Konsularagent
Aus Gesandtendatenbank
Privatbevollmächtigter des Generalkonsuls oder Konsuls zur unselbstständigen Wahrnehmung von nicht obrigkeitlichen Funktionen unter Verantwortlichkeit des jeweiligen Konsuls. Im Gegensatz zu seinen Vorgesetzten erhält er keine amtliche Bestellung durch die zuständigen Behörden des Entsendestaates. Er genießt keinen völkerrechtlichen Schutz, doch übt er unter Umständen auch konsularische Funktionen aus. Konsuln konnten dazu ermächtigt werden, Konsularagenten an Orten ihres Bezirks in Dienst zu nehmen, an denen die Bestellung eines Vizekonsuls nicht für nötig erachtet wurde, der Handel aber dennoch gefördert werden sollte.