Datenbank Außenbeziehungen Bayerns

Honorar-/Wahlkonsul

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Im Unterschied zu Berufskonsuln ehrenamtlicher Träger eines Konsulartitels. Er wird aus bezirks- oder ortsansässigen Personen, vorzugsweise Unternehmern oder Industriellen, ausgewählt. Im Gegensatz zu seinen hauptamtlichen Amtskollegen muss er nicht Bürger seines Auftragslandes sein. Bis zur Reichseinigung 1871, als die Bundesstaaten das Recht, Konsuln in Gebiete außerhalb des Deutschen Reiches zu entsenden, verloren, waren die Mitglieder des bayerischen Konsularkorps beinahe ausnahmslos Honorarkonsuln. Davon abgesehen übten Honorarkonsuln noch bis zum zweiten Weltkrieg, wenn auch in leicht vermindertem Umfang, die gleichen Funktionen wie ihre berufskonsularischen Kollegen aus. Mittlerweile sind ihre Befugnisse in der Ausübung von Hoheitsrechten begrenzt: Sie können weder Beurkundungen vornehmen, noch kann vor ihnen ein Testament errichtet werden. Ihre Aufgabe ist es heute vielmehr, auf der lokalen und regionalen Ebene auf die Intensivierung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehung zwischen Entsende- und Empfangsstaat hinzuwirken und einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis von Kultur und Geschichte der jeweiligen Länder zu leisten. Wahl- und Honorarkonsuln werden heute vor allem an Plätzen ernannt, deren Bedeutung die Errichtung eines Berufskonsulats nicht rechtfertigt, wo aber dennoch das Bedürfnis nach einer konsularischen Vertretung besteht.